Das A B C des Kleingartenrechts,

erstellt vom Gartenfreund Tiedgen & Pellin.

22.05.2013 Kleingarten gekündigt: Trotzdem zahlen?

Rechtsfrage des Tages:
Da wir unseren Kleingarten kaum genutzt haben, haben wir den Pachtvertrag gekündigt. Die restliche Vertragslaufzeit ist auch schon abgelaufen. Jetzt fordert uns der Verpächter auf, wir sollten weiter Pacht, Ge
bühren und andere Kosten zahlen? Warum das denn?

Antwort:
Davon ausgehend, dass Sie keine besonderen vertraglichen Regelungen getroffen haben, ergibt sich ein Zahlungsanspruch des Verpächters aus dem Gesetz. Da das Bundeskleingartengesetz keine eigene Regelung enthält, muss auf das Bürgerliche Gesetzbuch zurückgegriffen werden (anwendbar über § 4 Abs. 1 BKleingG). Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Pächter verpflichtet, nach Ablauf der Pachtzeit die Parzelle 'beräumt' an den Verpächter zurückzugeben. Beräumt heißt, dass nicht nur Lauben und Geräteschuppen abgebaut, sondern auch die Bepflanzungen, die Sie in den Garten eingebracht haben, entfernt werden müssen. Dies gilt auch, wenn Sie z.B. die Laube von Ihrem Vorpächter übernommen haben.

Endet die Pachtzeit haben die meisten Pächter natürlich ein Interesse daran, dass der neue Pächter die Laube, Pflanzen und andere Bauten gegen Zahlung einer bestimmten Summe übernimmt. Und da liegt der Haken. Findet sich bis zum Ablauf Ihres Vertrages kein neuer Gartenpächter, müssen Sie den Garten beräumen, um aus der Zahlungsverpflichtung herauszukommen. Denn erst, wenn der Garten vollständig beräumt ist, kann er auch wirksam zurückgegeben werden.

Spekulieren Sie aber darauf, dass vielleicht doch noch ein neuer Pächter gefunden wird und Sie diesem Ihre kuschelige Laube und die prächtigen Pflanzen verkaufen können, müssen Sie dem Verpächter eine Nutzungsentschädigung zahlen. Dies ergibt sich aus § 4 BKleingG in Verbindung mit §§ 481 Abs. 2 und 546a BGB. Und diese Nutzungsentschädigung entspricht in der Regel der Pacht und den darauf anfallenden Kosten und Gebühren. Sie stehen also vor der misslichen Wahl: entweder die Laube abreißen und den Garten beräumen oder eine Nutzungsentschädigung zahlen, bis ein neuer Pächter sich für Ihr Häuschen erwärmen kann.

(gefunden in https://www.das.de/de/rechtsportal/rechtsfrage-des-tages/kleingarten-gekuendigt-trotzdem-zahlen.aspx)

11.01.2013 Wohnen im Garten kann GEZ-Gebühren kosten

Welche Regelungen gelten für Gartenlauben?

"Lauben in Kleingartenanlagen werden – unabhängig von ihrer Größe – gleichbehandelt. Sowohl durch das Bundeskleingartengesetz als auch in der Regel durch entsprechende Satzungen der Kleingartenverbände ist festgelegt, dass Lauben in Kleingartenanlagen nicht zum Wohnen genutzt werden dürfen. Deshalb gehen die Rundfunkanstalten davon aus, dass hier keine Wohnnutzung stattfindet und für die Lauben deshalb kein Rundfunkbeitrag anfällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Laube entgegen der oben genannten Regelung tatsächlich bewohnt wird. In diesem Fall besteht Beitragspflicht wie für jede andere Wohnung auch. Davon unberührt bleiben gelegentliche Übernachtungen in Lauben."

Fazit für uns Kleingärtner: Übertreibt es nicht mit der Auslegung "gelegentliche Übernachtungen"...

entnommen aus http://www.rundfunkbeitrag.de/haeufige-fragen.shtml#buerger-gartenlaube
zur Chronologie des GEZ-Streits